ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR DIE ERBRINGUNG VON LEISTUNGEN DURCH DIE
AGENTA WERBEAGENTUR GMBH, MÜNSTER.
1. Anwendungsbereich, Vertragsgegenstand
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten ausschließlich für alle Dienstleistungen sowie Verkäufe und Lieferungen von Waren und Zubehör (nachstehend einzeln oder gemeinsam „Leistungen“) durch die AGENTA Werbeagentur GmbH (nachfolgend „AGENTA“ genannt). Entgegenstehende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn AGENTA jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.
(2) Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.
(3) In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle Vertragsbestimmungen abschließend enthalten, soweit nicht ausdrücklich schriftliche Nebenabreden vereinbart sind.
(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen AGENTA und dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.
(5) Jede Verwendung von Arbeiten, die von AGENTA erstellt, zusammengestellt, vorgestellt und/oder zugänglich gemacht werden, um einen Vertragsabschluss zu befördern und/oder einen bereits abgeschlossenen Vertrag inhaltlich zu ändern und/oder zu erweitern (nachfolgend „vorbereitende Tätigkeiten“), bedarf der vorherigen Zustimmung der AGENTA. Entsprechendes gilt für alle von AGENTA erarbeiteten Konzepte und Ideen. Die Zustimmung hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Das Zustimmungserfordernis gilt für jede Art der Verwendung, gleich ob im Ganzen oder in Teilen, ob in geänderter oder unveränderter Form. Es gilt auch für Fälle, bei denen für vorbereitende Tätigkeiten, insbesondere Präsentationen, ein Honorar vereinbart wird.
(6) Von AGENTA übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, soweit der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Abweichungen von getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich hinweist. Derartige Hinweise haben zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.
(7) Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen und ähnliches), die AGENTA erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, verbleiben im Eigentum der AGENTA. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist AGENTA nicht verpflichtet.
(8) Von AGENTA im Rahmen der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellten Vorlagen, Entwürfe und ähnliches sind nach Farbe, Bild oder Tongestaltung erst dann und nur insoweit verbindlich, als AGENTA eine entsprechende Realisierungsmöglichkeit bestätigt. Diese Bestätigung hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.
(9) Die Überprüfung vertraglicher Leistungsinhalte auf ihre rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Konformität und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit ist nicht Bestandteil des Vertrages, soweit derartige Leistungen nicht ausdrücklich vereinbart sind. In diesem Fall wird AGENTA ein Anwaltsbüro mit der Prüfung beauftragen.
(10) Hält AGENTA eine Werbemaßnahme für wettbewerbswidrig und weist sie den Kunden ausdrücklich schriftlich auf diese Bedenken hin, so haftet er der AGENTA gegenüber für die aus der Durchführung der Maßnahme möglicherweise erwachsenden Konsequenzen.
2. Auftragserteilung an Dritte
(1) AGENTA ist berechtigt, die ihr im Rahmen der Vertragsdurchführung obliegenden Arbeiten nach ihrer Wahl entweder selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
(2) AGENTA ist ermächtigt, Aufträge zur Erstellung und/oder Herstellung von Werbemitteln namens und im Auftrage des Kunden zu erteilen. Der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich die Vollmacht.
(3) Aufträge an Werbeträger erteilt AGENTA im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der jeweiligen Rabatt- oder Staffelvoraussetzung eine entsprechende Nachbelastung, die mit Zugang der Rechnung beim Kunden fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit AGENTA gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei. Für mangelhafte Leistungen der Werbeträger übernimmt AGENTA keine Haftung.
3. Lieferung, Lieferfristen
(1) Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, unverschuldetes Unvermögen verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dieses gilt auch für derartige Behinderungen in Drittbetrieben, soweit AGENTA diese nicht zu vertreten hat.
(2) AGENTA ist zu Teilleistungen berechtigt.
(3) Lieferfristen sind nur verbindlich, soweit der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung und/oder Zurverfügungstellung von Unterlagen, Dateien, Arbeitsmaterialien, Freigaben) rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.
(4) Soweit der Kunde den Versand von Leistungen wünscht, sind unsere Lieferverpflichtungen erfüllt, sobald die jeweiligen Leistungen von AGENTA ordnungsgemäß zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verzögerung, Verlust) trägt der Kunde. Dabei ist unerheblich, welches Versandmedium genutzt wird. Insbesondere gilt die Gefahrtragungsregelung auch bei Versand auf elektronischem Wege (z.B. via ISDN oder E-Mail). Schließlich gilt die Gefahrtragungsregelung auch dann, wenn der Versand von Mitarbeitern der AGENTA und/oder von verbundenen Unternehmen der AGENTA durchgeführt wird. Für AGENTA ist die vom Kunden auf seinen Geschäftspapieren angegebene Versandanschrift maßgebend, soweit keine andere Versandanschrift vereinbart wird.
(5) AGENTA ist weder verpflichtet, für den schnellsten Versand Sorge zu tragen noch für den günstigsten. Soweit der Kunde nicht verbindlich die Versandart und/oder das Versandunternehmen vorgibt, behält sich AGENTA die Auswahl vor. Dabei wird AGENTA die gleiche Sorgfalt anwenden, die AGENTA auch in eigenen Angelegenheiten pflegt. Auf Wunsch des Kunden schließt AGENTA auf dessen Kosten auch eine Transportversicherung ab.
4. Abnahmeverzug
Kommt der Kunde mit der Abnahme von Leistungen in Verzug, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf ihn über. Die durch die Verzögerung entstehenden notwendigen Kosten, insbes. für die Bereitstellung und Aufbewahrung, trägt der Kunde. Alternativ dazu ist AGENTA nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz zu verlangen.
5. Preise, Zahlung
(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle und/oder sonstige, auch nach Vertragsschluss entstehende Abgaben, werden vom Kunden auf entsprechende Rechnungsstellung getragen Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von AGENTA erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der Agentur abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der AGENTA für technische Kosten abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist AGENTA berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.
(2) Soweit AGENTA verpflichtet werden sollte, Zahlungen aufgrund der Regelungen der §§ 32 Abs. 1 und 32 a UrhG an Urheber oder sonstige Leistungsschutzberechtigte zu leisten, werden die AGENTA hieraus entstehenden Kosten auf entsprechenden Nachweis vom Kunden erstattet.
(3) Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.
(4) Für Leistungen Dritter, derer AGENTA sich zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, ist AGENTA berechtigt, eine angemessene Service-Fee auf den Nettobetrag der Rechnung des Dritten zu berechnen.
(5) Interne Sachkosten, die AGENTA zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten sowie Reisekosten), berechnet AGENTA dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
(6) Rechnungen der AGENTA sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht abweichend vereinbart. Vom Tag der Fälligkeit an ist AGENTA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
(7) AGENTA ist berechtigt, Teilleistungen einzeln abzurechnen. In begründeten Fällen ist AGENTA darüber hinaus berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann AGENTA für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt, Verzug
(1) AGENTA behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher AGENTA aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Soweit der Kunde den jeweiligen Gegenstand im eigenen Betrieb verwendet, ist ihm die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübertragung im Ganzen oder in Teilen ohne schriftliche Genehmigung der AGENTA nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
(2) Hat ein Kunde einen Gegenstand zum Zweck der Weiterveräußerung erworben, ist die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang gestattet.
In jedem Fall der Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes tritt der Kunde schon jetzt seine künftigen Ansprüche gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung in vollem Umfang an AGENTA ab. AGENTA nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zum Forderungseinzug berechtigt. Dieses Recht steht auch AGENTA zu; AGENTA übt es aber erst aus, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn eine die Zahlungsverpflichtung erheblich gefährdende gravierende Vermögensverschlechterung eintritt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kunde Insolvenzantrag stellt. Der Kunde hat AGENTA in einem solchen Fall auf erstes Anfordern alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.
(3) Übersteigt der Wert der für AGENTA bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 20 %, wird AGENTA auf Verlangen des Kunden insoweit jederzeit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, gelieferte Gegenstände gegen Feuer- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl sowie gegen sonstigen Verlust ausreichend zu versichern.
(5) Der Kunde ist weiter verpflichtet, AGENTA unverzüglich schriftlich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand und/oder Recht zu machen und AGENTA Abschriften von Pfändungsverfügungen und -protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden. Wenn AGENTA Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhebt, ist AGENTA der Kunde zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, soweit der Dritte hierzu nicht in der Lage ist.
(6) Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, hat AGENTA das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nach Mahnung und Ablauf einer damit verbundenen angemessenen Nachfrist in Besitz zu nehmen. Befinden sich diese Gegenstände im Besitz eines Dritten, ist der Kunde auf erstes Anfordern verpflichtet, den Aufenthaltsort des jeweiligen Gegenstandes mitzuteilen, und ist damit einverstanden, dass AGENTA die Gegenstände auch in diesem Falle in Besitz nimmt.
(7) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Wegnahme durch AGENTA gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7. Aufrechnung
Der Kunde kann gegenüber Forderungen der AGENTA nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
8. Nutzungsrechte
(1) Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der AGENTA gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. AGENTA erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der AGENTA.
(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten erstreckt sich nicht auf die Bearbeitung der vertraglichen Leistungen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Zieht AGENTA zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird AGENTA den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(4) AGENTA ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen
(5) Erstellt AGENTA im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
(6) Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der AGENTA (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei AGENTA, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
(7) Die in vorstehend 8 (1) und 8 (3) genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung über das in dem Auftrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/Werbeträgern erhält AGENTA ein angemessenes Nutzungshonorar. Soweit die Rechte der von AGENTA zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in vorstehend 8 (3) entsprechend anzuwenden.
(8) Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung von Arbeitsergebnissen Dritter ist AGENTA berechtigt eine Service-Fee auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu berechnen.
(9) AGENTA übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.
(10) Die Einräumung von Nutzungsrechten setzt voraus, dass der Kunde sich nicht mit wesentlichen Leistungspflichten gegenüber AGENTA im Verzug befindet.
9. Rechte bei Mängeln
(1) Der Kunde wird Leistungen unverzüglich nach Erhalt überprüfen und eventuelle Mängel AGENTA unverzüglich schriftlich anzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der zum Zeitpunkt des Erhalts nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als vertragsgemäß erbracht.
Mängelanzeigen haben zu ihrer Wirksamkeit schriftlich und unter Beschreibung des jeweils festgestellten Mangels zu erfolgen.
(2) Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.
(3) AGENTA wird ordnungsgemäß gerügte Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nachbessern. Schlägt ein zweiter Nachbesserungsversuch fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis mindern oder vom jeweils betroffenen Vertrag zurücktreten. In den vorgenannten Fällen bestehen keine weiteren Ansprüche des Kunden mit Ausnahme von Ansprüchen gemäß Ziff. 10 dieser Bedingungen. Mögliche Ansprüche des Kunden aus der Lieferung von Waren und Zugehör aus §§ 478, 479 BGB (Regress in der Lieferkette) bleiben unberührt.
10. Haftung
(1) AGENTA haftet nur für Schadensersatz, soweit
a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) AGENTA eine Garantie übernommen hat,
c) AGENTA schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt, oder wenn
d) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von AGENTA beruht.
(2) In allen anderen Fällen ist die Haftung von AGENTA für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet AGENTA nicht für indirekte Schäden (insbesondere Mangelfolgeschäden), entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(3) Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den AGENTA bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder hätte vorhersehen können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des vorstehenden Abs. (1) Lit. a) und b) sowie in Fällen vorsätzlicher Schädigung.
(4) Bei Schaltaufträgen haftet AGENTA nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.
(5) Schadensersatzansprüche gegen AGENTA verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.
(6) Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen von AGENTA.
11. Datenschutz/Datensicherung
(1) Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an AGENTA übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch AGENTA im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von AGENTA während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
(3) Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an AGENTA sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
12. Schriftform
Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das einheitliche UN Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Münster. Ungeachtet der vorgenannten Gerichtstandvereinbarung, kann AGENTA den Kunden auch an seinem Geschäftssitz verklagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Lieferungen und Leistungen
1. Geltung der AGB
1.1 Aufträge für den Bezug von Lieferungen und Leistungen erteilt die Agentur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ausschließlich nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die AGB der Agentur gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn die Agentur nicht ausdrücklich bei einem Folgegeschäft darauf Bezug nimmt.
1.2 Die AGB der Agentur gelten, gleichgültig, ob die Agentur den Auftrag in eigenem oder fremdem Namen erteilt.
2. Auftragsabwicklung
2.1 Lieferung und Leistung des Auftragnehmers müssen dem Stand der Technik und von der Agentur vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen.
2.2 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Fristen wegen ihrer Nichteinhaltung kann die Agentur so bemessen, dass die Agentur den Auftrag noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. Besteht Grund zur Annahme, dass der Auftragnehmer eine derartige Frist nicht einhalten wird, ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
2.3 Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf seine Kosten und Gefahr an die von der Agentur angegebene Lieferanschrift – sonst an den Sitz der Agentur – zu übermitteln.
2.4 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind verbindlich.
3. Abnahme
Die Abnahme erfolgt, wenn keine förmliche Abnahme durchgeführt wird, mit Ingebrauchnahme des Werkes, spätestens mit Ablauf von einer Woche nach Ablieferung, wenn sie bis dahin nicht abgelehnt wird.
4. Mängelrüge
4.1 Auch wenn eine Mängelrüge unverzüglich vorzunehmen ist, erfolgt sie rechtzeitig, wenn die Anzeige innerhalb einer Woche nach Ablieferung an den Auftragnehmer abgesandt wird.
4.2 Soweit zur Geltendmachung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungs- oder sonstigen Ansprüchen dem Auftragnehmer eine Frist zu setzen ist, kann die Agentur diese so bemessen, dass die Agentur den Auftrag bei Nichteinhaltung der Frist noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann.
5. Sonderbedingungen für Einzelne Verträge
5.1 Art Buying/Fotografen
5.1.1 Der Auftragnehmer hat die vereinbarte Leistung persönlich zu erbringen.
5.1.2 Die Agentur ist berechtigt, dem Auftragnehmer Hilfskräfte, Models, Requisiten, technische Effekte und den Aufnahmeort vorzuschreiben. Soweit durch derartige Vorschriften nach Auftragserteilung Mehrkosten entstehen, werden diese nach Abstimmung mit der Agentur von der Agentur getragen.